Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2015Norm
KFG §103 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Bei § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG handelt es sich um eine lex specialis im Verhältnis zu § 7 VStG iVm § 1 Abs 3 FSG.Bei Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG handelt es sich um eine lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG.
Da es sich beim Beschuldigten um den Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges handelt, könnte diesem nur eine Übertretung der spezielleren Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG zur Last gelegt werden, nicht aber ein Tatvorwurf in Richtung einer Beihilfehandlung zu einer Übertretung des § 1 Abs 3 FSG.Da es sich beim Beschuldigten um den Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges handelt, könnte diesem nur eine Übertretung der spezielleren Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG zur Last gelegt werden, nicht aber ein Tatvorwurf in Richtung einer Beihilfehandlung zu einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG.
Schlagworte
Spezialität, lex specialis, Überlassen Kraftfahrzeug Lenker ohne Lenkberechtigung ZulassungsbesitzerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.205.R5.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015