Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2015Norm
FSG §1 Abs3Anmerkung
"Erkenntnis wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl Ra 2015/02/0132, dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des S B, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.04.2014, Zl X-9-2014/12580, als unbegründet abgewiesen wird und S B, M, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 146,00 Euro zu leisten hat."Rechtssatz
Es geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung einen Pkw gelenkt hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer auch eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Die rechtskräftige Strafverfügung wegen einer am selben Ort und zur selben Zeit begangenen Geschwindigkeitsübertretung ist keine rechtskräftige Entscheidung über eine Vorfrage, sodass keine Bindung an diese Strafverfügung besteht. Im vorliegenden Strafverfahren war daher selbstständig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer den Pkw gelenkt hat oder nicht.
Schlagworte
Geschwindigkeitsübertretung keine Vorfrage Lenken Kraftfahrzeug ohne FührerscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.287.R11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015