Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2015Norm
BUAG §23aRechtssatz
Erst durch die AVRAG-Novelle BGBl I Nr 94/2014 wurde die Berechtigung der BUAK normiert, das Bereithalten der Lohnunterlagen nach § 7d zu überwachen (vgl GP XXV RV 319, S 10). Zum hier maßgeblichen Tatzeitpunkt war diese Novelle noch nicht in Kraft, sodass eine diesbezügliche Verpflichtung gegenüber den Bediensteten der BUAK nicht bestanden hat.Erst durch die AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, wurde die Berechtigung der BUAK normiert, das Bereithalten der Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, zu überwachen vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 319, S 10). Zum hier maßgeblichen Tatzeitpunkt war diese Novelle noch nicht in Kraft, sodass eine diesbezügliche Verpflichtung gegenüber den Bediensteten der BUAK nicht bestanden hat.
Schlagworte
Lohnunterlagen, Bereithalten, BUAKEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.231.R3.2014Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015