Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.06.2015Norm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat seinen Steuerberater damit beauftragt, den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu melden; der Steuerberater hat diese Anmeldung vergessen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Nichtanmeldung die Lohnzettel und die Beitragsvorschreibungen für diesen Arbeitnehmer vom Steuerberater erhalten hat und den Lohn sowie die Sozialbeiträge entrichtet hat, vermochte den Beschwerdeführer zwar nicht zu entschuldigen, es ist aber von einem Milderungsgrund auszugehen.
Schlagworte
Nichtanmeldung, Steuerberater, MilderungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.184.R3.2015Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015