RS Lvwg 2015/7/23 LVwG-458-011/R9-Ü-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.07.2015

Norm

NAG 2005 §44b Abs1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §81 Abs26
AVG §68 Abs1
MRK Art8

Rechtssatz

Der Umstand der (direkt nach Eintritt der Rechtskraft der – asylrechtlichen – Ausweisung) erfolgten standesamtlichen Eheschließung mit jener Frau, mit der der Beschwerdeführer bereits geraume Zeit zusammen gelebt hat und nach muslimischem Recht verheiratet war, bewirkt keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt, zumal der Asylgerichtshof in seiner Beurteilung schon von den beiden zuletzt genannten Tatsachen ausgegangen ist.

Schlagworte

Humanitärer Aufenthaltstitel standesamtliche Heirat bereits religiös verheiratet keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.458.011.R9.Ü.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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