Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2015Norm
NAG 2005 §44b Abs1Rechtssatz
Der Umstand der (direkt nach Eintritt der Rechtskraft der – asylrechtlichen – Ausweisung) erfolgten standesamtlichen Eheschließung mit jener Frau, mit der der Beschwerdeführer bereits geraume Zeit zusammen gelebt hat und nach muslimischem Recht verheiratet war, bewirkt keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt, zumal der Asylgerichtshof in seiner Beurteilung schon von den beiden zuletzt genannten Tatsachen ausgegangen ist.
Schlagworte
Humanitärer Aufenthaltstitel standesamtliche Heirat bereits religiös verheiratet keine maßgebliche Änderung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.458.011.R9.Ü.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020