RS Lvwg 2015/8/13 LVwG-1-123/R15-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2015

Norm

BStMG 2002 §1 Abs1
BStMG 2002 §6
BStMG 2002 §7 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs2
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033

Rechtssatz

Nachdem die Maut für die betreffende Fahrt an die ASFINAG tatsächlich bezahlt wurde, es also zu keiner Verkürzung der Maut gekommen ist, weil lediglich das Kennzeichen falsch in die Go-Box des vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnmobils vom Vermieter eingegeben worden war, ist der ASFINAG kein Schaden entstanden. Die Piepstöne der Go-Box haben eine ordnungsgemäße Abbuchung signalisiert und die Maut wurde auch vom Konto des Beschuldigten zugunsten der ASFINAG abgebucht, sodass diesem der Fehler beim eingegebenen Kennzeichen nicht ohne weiteres auffallen musste.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände blieb das Verschulden des Beschuldigten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.

Schlagworte

fahrleistungsabhängige Maut Go-Box falsches Kennzeichen gespeichert Maut abgebucht Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.123.R15.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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