Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
BStMG 2002 §1 Abs1Rechtssatz
Nachdem die Maut für die betreffende Fahrt an die ASFINAG tatsächlich bezahlt wurde, es also zu keiner Verkürzung der Maut gekommen ist, weil lediglich das Kennzeichen falsch in die Go-Box des vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnmobils vom Vermieter eingegeben worden war, ist der ASFINAG kein Schaden entstanden. Die Piepstöne der Go-Box haben eine ordnungsgemäße Abbuchung signalisiert und die Maut wurde auch vom Konto des Beschuldigten zugunsten der ASFINAG abgebucht, sodass diesem der Fehler beim eingegebenen Kennzeichen nicht ohne weiteres auffallen musste.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände blieb das Verschulden des Beschuldigten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.
Schlagworte
fahrleistungsabhängige Maut Go-Box falsches Kennzeichen gespeichert Maut abgebucht ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.123.R15.2015Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015