Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2015Norm
AWG2002 §15 Abs5Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit seinem Geschäftspartner einmalig eine abfallrechtliche Befugnis geprüft. Durch diese lediglich einmalige Überprüfung, die zum Tatzeitpunkt schon länger als zehn Jahre zurücklag, wird der Prüfpflicht des § 15 Abs 5 iVm § 15 Abs 5a AWG 2002 keine Genüge getan. Der Beschwerdeführer hätte zumindest in regelmäßigen Abständen die Berechtigung des Geschäftspartners bzw der Unternehmen, für die dieser agierte, überprüfen müssen und nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass diese Befähigung nach wie vor aufrecht ist.Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit seinem Geschäftspartner einmalig eine abfallrechtliche Befugnis geprüft. Durch diese lediglich einmalige Überprüfung, die zum Tatzeitpunkt schon länger als zehn Jahre zurücklag, wird der Prüfpflicht des Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 keine Genüge getan. Der Beschwerdeführer hätte zumindest in regelmäßigen Abständen die Berechtigung des Geschäftspartners bzw der Unternehmen, für die dieser agierte, überprüfen müssen und nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass diese Befähigung nach wie vor aufrecht ist.
Schlagworte
Überprüfung der Berechtigung zur Abfallsammlung, zuletzt vor zehn Jahren, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.050.R9.2015Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015