RS Lvwg 2015/9/28 LVwG-1-050/R9-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.09.2015

Norm

AWG2002 §15 Abs5
AWG2002 §15 Abs5a
AWG2002 §79 Abs2 Z4
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit seinem Geschäftspartner einmalig eine abfallrechtliche Befugnis geprüft. Durch diese lediglich einmalige Überprüfung, die zum Tatzeitpunkt schon länger als zehn Jahre zurücklag, wird der Prüfpflicht des § 15 Abs 5 iVm § 15 Abs 5a AWG 2002 keine Genüge getan. Der Beschwerdeführer hätte zumindest in regelmäßigen Abständen die Berechtigung des Geschäftspartners bzw der Unternehmen, für die dieser agierte, überprüfen müssen und nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass diese Befähigung nach wie vor aufrecht ist.Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit seinem Geschäftspartner einmalig eine abfallrechtliche Befugnis geprüft. Durch diese lediglich einmalige Überprüfung, die zum Tatzeitpunkt schon länger als zehn Jahre zurücklag, wird der Prüfpflicht des Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 keine Genüge getan. Der Beschwerdeführer hätte zumindest in regelmäßigen Abständen die Berechtigung des Geschäftspartners bzw der Unternehmen, für die dieser agierte, überprüfen müssen und nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass diese Befähigung nach wie vor aufrecht ist.

Schlagworte

Überprüfung der Berechtigung zur Abfallsammlung, zuletzt vor zehn Jahren, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.050.R9.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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