Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2015Anmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (24.10.2016, Ra 2015/02/0243) zurückgewiesen (unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung).Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat nach einem Feueralarm auf dem Weg zum Feuerwehrhaus mit seinem Privat PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten.
Da bei einem Einsatzfall wie dem vorliegenden auf Grund der umfassenden Alarmierung zahlreiche Einsatzkräfte zur Verfügung stehen und es bei der Feuerwehr außer dem Beschwerdeführer auch mehrere Gruppenkommandanten sowie Gruppenkommandanten-Stellvertreter gibt, liegt kein rechtfertigender Notstand vor.
Schlagworte
Geschwindigkeitsübertretung, Feuerwehrmann, Fahrt zum Feuerwehrhaus, kein rechtfertigender NotstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.39.2015.R15Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016