RS Lvwg 2015/10/9 LVwG-1-39/2015-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.10.2015

Norm

StVO §20 Abs1
StVO §52 Z10a
VStG §6

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (24.10.2016, Ra 2015/02/0243) zurückgewiesen (unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung).

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat nach einem Feueralarm auf dem Weg zum Feuerwehrhaus mit seinem Privat PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten.

Da bei einem Einsatzfall wie dem vorliegenden auf Grund der umfassenden Alarmierung zahlreiche Einsatzkräfte zur Verfügung stehen und es bei der Feuerwehr außer dem Beschwerdeführer auch mehrere Gruppenkommandanten sowie Gruppenkommandanten-Stellvertreter gibt, liegt kein rechtfertigender Notstand vor.

Schlagworte

Geschwindigkeitsübertretung, Feuerwehrmann, Fahrt zum Feuerwehrhaus, kein rechtfertigender Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.39.2015.R15

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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