Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2015Norm
FSG §30a Abs1Rechtssatz
Die Behörde hat es unterlassen, darauf hinzuweisen (§ 30a Abs 1 letzter Satz FSG), dass sich nach Abs 4 leg cit der Zeitraum auf drei Jahre verlängert, wenn innerhalb des zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen wird. Aus der in § 30a Abs 1 FSG nötigen Informationspflicht der Behörde über die rechtlichen Folgen, die sich aus einer Eintragung ins Vormerksystem ergeben, kann – bei fehlenden oder falschen Informationen – kein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes abgeleitet werden.Die Behörde hat es unterlassen, darauf hinzuweisen (Paragraph 30 a, Absatz eins, letzter Satz FSG), dass sich nach Absatz 4, leg cit der Zeitraum auf drei Jahre verlängert, wenn innerhalb des zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen wird. Aus der in Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG nötigen Informationspflicht der Behörde über die rechtlichen Folgen, die sich aus einer Eintragung ins Vormerksystem ergeben, kann – bei fehlenden oder falschen Informationen – kein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes abgeleitet werden.
Schlagworte
Führerscheinentzug, Vormerkdelikte, Belehrung im Strafbescheid fehlerhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.411.052.R10.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015