Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.10.2015Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist die Verrichtung der Tätigkeiten außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stellt keine solche Tätigkeit dar. Da bei der Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes abzustellen ist, kommt hier § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 nicht zur Anwendung.Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist die Verrichtung der Tätigkeiten außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stellt keine solche Tätigkeit dar. Da bei der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes abzustellen ist, kommt hier Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Anbieten, weitere Betriebsstätte, tatsächliche AusübungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.423.R3.2015Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015