RS Lvwg 2015/10/20 LVwG-472-001/R10-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieser Bestimmung gelten unter anderem Wasserwerke. Somit ist die Gemeinde berechtigt, Umsatzsteuer für die Wasserbezugsgebühren zu verrechnen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieser Bestimmung gelten unter anderem Wasserwerke. Somit ist die Gemeinde berechtigt, Umsatzsteuer für die Wasserbezugsgebühren zu verrechnen.

Schlagworte

Wasserwerk, Betrieb gewerblicher Art, Wassergebühr, umsatzsteuerpflichtig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.472.001.R10.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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