Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2015Norm
UStG 1994 §2 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieser Bestimmung gelten unter anderem Wasserwerke. Somit ist die Gemeinde berechtigt, Umsatzsteuer für die Wasserbezugsgebühren zu verrechnen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieser Bestimmung gelten unter anderem Wasserwerke. Somit ist die Gemeinde berechtigt, Umsatzsteuer für die Wasserbezugsgebühren zu verrechnen.
Schlagworte
Wasserwerk, Betrieb gewerblicher Art, Wassergebühr, umsatzsteuerpflichtigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.472.001.R10.2015Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015