RS Lvwg 2015/10/23 LVwG-302-006/R5-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Norm

RPG Vlbg 1996 §16 Abs1
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4
VwGVG §28 Abs1
AVG §59 Abs1

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (27.07.2016, Ra 2016/06/0003) zurückgewiesen.

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung haben die Behörden und Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen. Die Übergangsbestimmungen der RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Bewilligungsverfahren für Ferienwohnungen nach § 16 RPG. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 anhängige Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung ist daher die neue, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage anzuwenden.Nach ständiger Rechtsprechung haben die Behörden und Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen. Die Übergangsbestimmungen der RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Bewilligungsverfahren für Ferienwohnungen nach Paragraph 16, RPG. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, anhängige Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung ist daher die neue, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage anzuwenden.

Schlagworte

maßgebliche Rechtslage, keine Übergangsbestimmungen, Raumplanung, Ferienwohnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.302.006.R5.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten