Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2015Norm
RPG Vlbg 1996 §16 Abs1Anmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (27.07.2016, Ra 2016/06/0003) zurückgewiesen.Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung haben die Behörden und Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen. Die Übergangsbestimmungen der RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Bewilligungsverfahren für Ferienwohnungen nach § 16 RPG. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 anhängige Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung ist daher die neue, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage anzuwenden.Nach ständiger Rechtsprechung haben die Behörden und Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen. Die Übergangsbestimmungen der RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Bewilligungsverfahren für Ferienwohnungen nach Paragraph 16, RPG. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, anhängige Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung ist daher die neue, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage anzuwenden.
Schlagworte
maßgebliche Rechtslage, keine Übergangsbestimmungen, Raumplanung, FerienwohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.302.006.R5.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016