Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.10.2015Norm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Es liegen die Voraussetzungen des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) vor, da die Arbeitnehmer einerseits wenige Stunden nach Arbeitsbeginn (und darüber hinaus noch am selben Tag) bei der Sozialversicherung rückwirkend gemeldet worden sind. Andererseits ist die verspätete Meldung erst auf Grund einer mehrere Wochen nach der gegenständlichen Übertretung erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei zu Tage getreten.Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) vor, da die Arbeitnehmer einerseits wenige Stunden nach Arbeitsbeginn (und darüber hinaus noch am selben Tag) bei der Sozialversicherung rückwirkend gemeldet worden sind. Andererseits ist die verspätete Meldung erst auf Grund einer mehrere Wochen nach der gegenständlichen Übertretung erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei zu Tage getreten.
Schlagworte
verspätete Anmeldung, spätere Finpol-Kontrolle, SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.92.2015.R3Zuletzt aktualisiert am
11.11.2015