Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2015Rechtssatz
Beim Vorwurf einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG ist die bloße Angabe der Tatzeit (Datum), ohne die konkrete Uhrzeit, unzureichend.Beim Vorwurf einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG ist die bloße Angabe der Tatzeit (Datum), ohne die konkrete Uhrzeit, unzureichend.
Schlagworte
Überlassen KFZ an Person ohne Lenkberechtigung, Tatumschreibung, bloßes Datum ohne Uhrzeit, nicht ausreichendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.517.R14.2014Zuletzt aktualisiert am
11.11.2015