RS Lvwg 2015/11/4 LVwG-1-517/R14-2014

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Veröffentlicht am 04.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2015

Rechtssatz

Beim Vorwurf einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG ist die bloße Angabe der Tatzeit (Datum), ohne die konkrete Uhrzeit, unzureichend.Beim Vorwurf einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG ist die bloße Angabe der Tatzeit (Datum), ohne die konkrete Uhrzeit, unzureichend.

Schlagworte

Überlassen KFZ an Person ohne Lenkberechtigung, Tatumschreibung, bloßes Datum ohne Uhrzeit, nicht ausreichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.517.R14.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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