Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2015Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die gegenständliche öffentliche Straße, hinsichtlich welcher ein Gemeingebrauch vorliegt, steht teilweise im Eigentum der Beschwerdeführer. Selbst wenn durch die gegenständliche Betriebsanlage der Fahrzeugverkehr auf dieser Straße erhöht würde, könnte – im Hinblick auf den bereits derzeit bestehenden Fahrzeugverkehr – nicht davon gesprochen werden, dass dadurch die bestimmungsgemäße (Sach-) Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.
Schlagworte
öffentliche Straße, Gemeingebrauch, bestimmungsgemäße (Sach-) NutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.318.4.2015.R3Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015