Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.11.2015Norm
FSG §1 Abs3Rechtssatz
Dem Beschuldigten war nicht bekannt, dass sich die gegenseitige Anerkennungspflicht der Führerausweise zwischen Österreich und der Schweiz nur auf solche der allgemeinen Führerausweiskategorien bezieht und nicht auf Führerausweise der (schweizerischen nationalen) Spezialkategorie M. Für die Klärung der Frage, weshalb nicht generell vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungspflicht ausgegangen werden kann, bedarf es mehr als nur allgemeine rechtliche Kenntnisse. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 27.04.1993, 90/04/0358). Der diesbezügliche Sorgfaltsmaßstab ist bei einem Jugendlichen, der erst wenige Monate vor der Tat das 14. Lebensjahr vollendet hat, geringer anzusetzen als bei einem Erwachsenen oder älteren Jugendlichen.
All die erwähnten Umstände sprechen dafür, dass im vorliegenden Fall von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist, da dem bei der Tat erst vierzehnjährigen Beschuldigten die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sind.
Schlagworte
Ermahnung, geringes Verschulden, Gesetzesunkenntnis, schwierige Rechtslage, 14-jähriger Mopedfahrer, Fahren mit in Österreich nicht gültigem Schweizer Führerausweis für Motorfahrräder Kategorie MEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.236.R9.2015Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015