Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.11.2015Norm
FSG §37 Abs1Rechtssatz
§ 8 Abs 4 FSG sieht vor, dass die Auflagen „beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind“. Zur vorgeworfenen Tatzeit hat der Beschwerdeführer keinen Pkw gelenkt, sondern er hat den Pkw lediglich in Betrieb genommen. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen.Paragraph 8, Absatz 4, FSG sieht vor, dass die Auflagen „beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind“. Zur vorgeworfenen Tatzeit hat der Beschwerdeführer keinen Pkw gelenkt, sondern er hat den Pkw lediglich in Betrieb genommen. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen.
Schlagworte
Auflagen im Führerschein, Einhaltung bei bloßem Inbetriebnehmen nicht erforderlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.741.R11.2014Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015