RS Lvwg 2015/11/19 LVwG-1-015/R13-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.11.2015

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde Überholen an unübersichtlichen Straßenstellen nach § 16 Abs 2 lit b StVO vorgeworfen. Im Straferkenntnis wurde als Tatort „Rankweil L51, Höhe ca Km 17,710 und 19,01, Richtung/Kreuzung: Rankweil - Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt“ angeführt. Diese Tatortumschreibung genügt den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht.Dem Beschuldigten wurde Überholen an unübersichtlichen Straßenstellen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO vorgeworfen. Im Straferkenntnis wurde als Tatort „Rankweil L51, Höhe ca Km 17,710 und 19,01, Richtung/Kreuzung: Rankweil - Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt“ angeführt. Diese Tatortumschreibung genügt den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht.

Schlagworte

Unzureichende Tatumschreibung, Tatort, Überholverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.015.R13.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten