Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.11.2015Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde Überholen an unübersichtlichen Straßenstellen nach § 16 Abs 2 lit b StVO vorgeworfen. Im Straferkenntnis wurde als Tatort „Rankweil L51, Höhe ca Km 17,710 und 19,01, Richtung/Kreuzung: Rankweil - Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt“ angeführt. Diese Tatortumschreibung genügt den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht.Dem Beschuldigten wurde Überholen an unübersichtlichen Straßenstellen nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO vorgeworfen. Im Straferkenntnis wurde als Tatort „Rankweil L51, Höhe ca Km 17,710 und 19,01, Richtung/Kreuzung: Rankweil - Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt“ angeführt. Diese Tatortumschreibung genügt den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht.
Schlagworte
Unzureichende Tatumschreibung, Tatort, ÜberholverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.015.R13.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015