RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0137/71 E 20. Oktober 1976 RS 4

Stammrechtssatz

Einwendungen, die sowohl auf das öffentliche Recht als auch auf das Privatrecht gestützt sind, sind nicht unzulässig. Solche Einwendungen sind, soweit sie im öffentlich-rechtlichen Bereich - durch Versagung der Genehmigung oder durch Vorschreibung von Auflagen - keine Berücksichtigung finden, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (GewO).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040019.X04

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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