RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung - mit Rücksicht auf die durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers, eines Sicherheitswachebeamten, eingetretene Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und seinen schweren Ansehensverlust - als gesetzmäßig erweist (der Beschwerdeführer hat versucht, einen Amtssachverständigen zu "bestechen", und unbefugt verbotene Waffen besessen) .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090171.X02

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten