Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.12.2015Norm
RPG Vlbg 1996 §18 Abs3Rechtssatz
Die Errichtung eines Buschenschanks ist – ausgenommen von der Bewirtung im Rahmen der Almbewirtschaftung (§ 2 Abs 4 Z 10 GewO 1994) – auf einem Grundstück, welches die Widmung „Freifläche Landwirtschaft“ aufweist, nicht zulässig.Die Errichtung eines Buschenschanks ist – ausgenommen von der Bewirtung im Rahmen der Almbewirtschaftung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994) – auf einem Grundstück, welches die Widmung „Freifläche Landwirtschaft“ aufweist, nicht zulässig.
Schlagworte
Raumplanung, Freifläche Landwirtschaft, Buschenschank, kein Nebengewerbe der Land- und ForstwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.318.2.2015.R1Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015