Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.12.2015Norm
ASVG §67a Abs8Rechtssatz
Für die Anwendung des § 67a ASVG ist wesentlich, dass von in- oder ausländischen beauftragten Unternehmen Personen beschäftigt worden sind, die den Vorschriften der österreichischen Sozialversicherung unterliegen. Ob es sich bei dem Auftrag gebenden Unternehmen um ein Unternehmen mit Sitz in Österreich handelt oder nicht, ist nicht wesentlich.Für die Anwendung des Paragraph 67 a, ASVG ist wesentlich, dass von in- oder ausländischen beauftragten Unternehmen Personen beschäftigt worden sind, die den Vorschriften der österreichischen Sozialversicherung unterliegen. Ob es sich bei dem Auftrag gebenden Unternehmen um ein Unternehmen mit Sitz in Österreich handelt oder nicht, ist nicht wesentlich.
Schlagworte
Auskunftspflicht, beauftragte Unternehmen, weitergegebene Bauleistungen, Sitz des Auftrag gebenden Unternehmens im AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.356.R7.2015Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016