Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2015Norm
ASVG §67a Abs8Rechtssatz
Die Auskunft nach § 67a Abs 8 ASVG wäre vom Beschwerdeführer am Sitz des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu erteilen gewesen, womit dieser als Tatort anzusehen ist.Die Auskunft nach Paragraph 67 a, Absatz 8, ASVG wäre vom Beschwerdeführer am Sitz des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu erteilen gewesen, womit dieser als Tatort anzusehen ist.
Schlagworte
Tatort, Auskunftspflicht, beauftragte Unternehmen, weitergegebene BauleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.356.R7.2015Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016