Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.01.2016Norm
StVO §5 Abs1Rechtssatz
Die im Krankenhaus aus medizinischen Gründen vorgenommene Blutalkoholbestimmung durfte nicht herangezogen werden, da Blutabnahmen zur forensischen Blutalkoholbestimmung - unterschiedlich zu einer normalen Blutabnahme - mit standardisierten Verfahren zu erfolgen haben.
(Darunter ist - wie dies aus der Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen hervorgeht - beispielsweise die Blutalkoholbestimmung mit einem eigenen Röhrchen zu verstehen, die Haut darf nicht desinfiziert werden, da die Verwendung eines alkoholischen Hautdesinfektionsmittels, das routinemäßig bei jeder Blutabnahme verwendet werde, zu einer Verfälschung des Blutalkoholwertes führt. Weiters muss die Probe plombiert und der Exekutive übergeben werden, sodass die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration einem gerichtsmedizinischen Institut mit einer validierten Methode erfolgen kann).
Schlagworte
Alkoholisierung, Blutabnahme aus medizinischen Gründen im Krankenhaus, nur bei standardisiertem Verfahren verwertbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.820.R9.2014Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016