RS Lvwg 2016/3/1 LVwG-1-293/2015-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.03.2016

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 litd
NatSchV Rheintal-Walgau §2 Abs3

Rechtssatz

Der Beschuldigte bewirtschaftet landwirtschaftliche Böden, von denen ein Teil auch in den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ fällt, worüber er Bescheid weiß. Gerade in der Tatortgemeinde, wo sich der Hauptteil der von ihm bewirtschafteten Böden befindet, gibt es großflächig geschützte Streuewiesen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er bei der Pachtung des gegenständlichen Grundstückes zumindest den Umstand in Erwägung ziehen hätte müssen, dass es sich um eine geschützte Streuwiese handeln könnte. Diese Sorgfalt wäre unter den angeführten Umständen erforderlich und dem Beschuldigten als in der Tatortgemeinde ansässigen Landwirt auch zumutbar gewesen. Dadurch dass er bei der Pacht keine geeigneten Erkundigungen getätigt hat, hat er Fahrlässigkeit zu vertreten, was zur Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs 1 VStG ausreicht.Der Beschuldigte bewirtschaftet landwirtschaftliche Böden, von denen ein Teil auch in den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ fällt, worüber er Bescheid weiß. Gerade in der Tatortgemeinde, wo sich der Hauptteil der von ihm bewirtschafteten Böden befindet, gibt es großflächig geschützte Streuewiesen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er bei der Pachtung des gegenständlichen Grundstückes zumindest den Umstand in Erwägung ziehen hätte müssen, dass es sich um eine geschützte Streuwiese handeln könnte. Diese Sorgfalt wäre unter den angeführten Umständen erforderlich und dem Beschuldigten als in der Tatortgemeinde ansässigen Landwirt auch zumutbar gewesen. Dadurch dass er bei der Pacht keine geeigneten Erkundigungen getätigt hat, hat er Fahrlässigkeit zu vertreten, was zur Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG ausreicht.

Schlagworte

Unkenntnis, Fahrlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.293.2015.R5

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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