Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2016Norm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Der Beschuldigte bewirtschaftet landwirtschaftliche Böden, von denen ein Teil auch in den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ fällt, worüber er Bescheid weiß. Gerade in der Tatortgemeinde, wo sich der Hauptteil der von ihm bewirtschafteten Böden befindet, gibt es großflächig geschützte Streuewiesen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er bei der Pachtung des gegenständlichen Grundstückes zumindest den Umstand in Erwägung ziehen hätte müssen, dass es sich um eine geschützte Streuwiese handeln könnte. Diese Sorgfalt wäre unter den angeführten Umständen erforderlich und dem Beschuldigten als in der Tatortgemeinde ansässigen Landwirt auch zumutbar gewesen. Dadurch dass er bei der Pacht keine geeigneten Erkundigungen getätigt hat, hat er Fahrlässigkeit zu vertreten, was zur Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs 1 VStG ausreicht.Der Beschuldigte bewirtschaftet landwirtschaftliche Böden, von denen ein Teil auch in den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ fällt, worüber er Bescheid weiß. Gerade in der Tatortgemeinde, wo sich der Hauptteil der von ihm bewirtschafteten Böden befindet, gibt es großflächig geschützte Streuewiesen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er bei der Pachtung des gegenständlichen Grundstückes zumindest den Umstand in Erwägung ziehen hätte müssen, dass es sich um eine geschützte Streuwiese handeln könnte. Diese Sorgfalt wäre unter den angeführten Umständen erforderlich und dem Beschuldigten als in der Tatortgemeinde ansässigen Landwirt auch zumutbar gewesen. Dadurch dass er bei der Pacht keine geeigneten Erkundigungen getätigt hat, hat er Fahrlässigkeit zu vertreten, was zur Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG ausreicht.
Schlagworte
Unkenntnis, FahrlässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.293.2015.R5Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016