RS Lvwg 2016/3/2 LVwG-302-005/R9-2015

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Veröffentlicht am 02.03.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.03.2016

Rechtssatz

Nunmehr liegen vonseiten der Miteigentümer eines in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes Zustimmungserklärungen zur Auflösung des Miteigentums vor. Dadurch hat sich die Sachlage derart geändert, dass nicht mehr jene Sache vorliegt, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat.

Schlagworte

Raumplanung, Umlegungsverfahren, selbe Sache, Beschwerdeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.302.005.R9.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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