Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.03.2016Norm
VwGVG §28 Abs1Rechtssatz
Nunmehr liegen vonseiten der Miteigentümer eines in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes Zustimmungserklärungen zur Auflösung des Miteigentums vor. Dadurch hat sich die Sachlage derart geändert, dass nicht mehr jene Sache vorliegt, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat.
Schlagworte
Raumplanung, Umlegungsverfahren, selbe Sache, BeschwerdeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.302.005.R9.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016