Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2016Rechtssatz
Tatort einer Übertretung nach § 55 Abs 1 lit k (Unterlassung der Erstattung von fristgerechten Meldungen der Vollendung von Bauvorhaben nach § 43 Abs 1 BauG) ist der Sitz der zuständigen Behörde (hier: Sitz des Bürgermeisters).Tatort einer Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera k, (Unterlassung der Erstattung von fristgerechten Meldungen der Vollendung von Bauvorhaben nach Paragraph 43, Absatz eins, BauG) ist der Sitz der zuständigen Behörde (hier: Sitz des Bürgermeisters).
Schlagworte
Baurecht, Meldung über Bauvollendung, TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.028.R13.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016