RS Lvwg 2016/3/10 LVwG-323-1/2016-R1

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Veröffentlicht am 10.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.03.2016

Rechtssatz

Als Adressat von Aufträgen nach § 9 Abs 2 der Vorarlberger Feuerpolizeiordnung kommen nur die Eigentümer bzw die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002, in Betracht.Als Adressat von Aufträgen nach Paragraph 9, Absatz 2, der Vorarlberger Feuerpolizeiordnung kommen nur die Eigentümer bzw die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, in Betracht.

Schlagworte

Feuerpolizei Mängel, Bescheid, nicht an Eigentümergemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.323.1.2016.R1

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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