Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.04.2016Norm
StVO 1960 §4 Abs1Rechtssatz
Wenn die Schäden an einem Fahrzeug darauf zurückzuführen sind, dass eine Person mutwillig gegen das Fahrzeug getreten und geschlagen hat, wurde der Sachschaden am Fahrzeug nicht durch ein mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis herbeigeführt. § 4 StVO ist somit nicht anwendbar.Wenn die Schäden an einem Fahrzeug darauf zurückzuführen sind, dass eine Person mutwillig gegen das Fahrzeug getreten und geschlagen hat, wurde der Sachschaden am Fahrzeug nicht durch ein mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis herbeigeführt. Paragraph 4, StVO ist somit nicht anwendbar.
Schlagworte
Treten, Schlagen gegen ein Fahrzeug, kein Verkehrsunfall, StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.217.2016.R5Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016