Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2016Rechtssatz
Bei der Formulierung „Sie haben die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt, indem Sie zumindest am 03.12.2014, gegen 13:15 Uhr, mit einem Mann gegen Entgelt Sado Maso Spiele durchgeführt haben“ wird dem Erfordernis der Tatumschreibung hinsichtlich der Anführung aller wesentlichen Tatbestandselemente iSd § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. Bei der Formulierung „Sie haben die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt, indem Sie zumindest am 03.12.2014, gegen 13:15 Uhr, mit einem Mann gegen Entgelt Sado Maso Spiele durchgeführt haben“ wird dem Erfordernis der Tatumschreibung hinsichtlich der Anführung aller wesentlichen Tatbestandselemente iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen.
Eine präzise Tatumschreibung ist im konkreten Fall schon deshalb erforderlich, da sich der Begriff der Unzucht nach § 4 Abs 1 Sittenpolizeigesetz auf jene Tätigkeiten beschränkt, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen.Eine präzise Tatumschreibung ist im konkreten Fall schon deshalb erforderlich, da sich der Begriff der Unzucht nach Paragraph 4, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz auf jene Tätigkeiten beschränkt, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen.
Schlagworte
Tatumschreibung, Sado-Maso, UnzuchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.136.2015.R4Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016