RS Lvwg 2016/4/11 LVwG-1-136/2015-R4, LVwG-1-137/2015-R4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.04.2016

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Bei der Formulierung „Sie haben die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt, indem Sie zumindest am 03.12.2014, gegen 13:15 Uhr, mit einem Mann gegen Entgelt Sado Maso Spiele durchgeführt haben“ wird dem Erfordernis der Tatumschreibung hinsichtlich der Anführung aller wesentlichen Tatbestandselemente iSd § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. Bei der Formulierung „Sie haben die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt, indem Sie zumindest am 03.12.2014, gegen 13:15 Uhr, mit einem Mann gegen Entgelt Sado Maso Spiele durchgeführt haben“ wird dem Erfordernis der Tatumschreibung hinsichtlich der Anführung aller wesentlichen Tatbestandselemente iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen.

Eine präzise Tatumschreibung ist im konkreten Fall schon deshalb erforderlich, da sich der Begriff der Unzucht nach § 4 Abs 1 Sittenpolizeigesetz auf jene Tätigkeiten beschränkt, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen.Eine präzise Tatumschreibung ist im konkreten Fall schon deshalb erforderlich, da sich der Begriff der Unzucht nach Paragraph 4, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz auf jene Tätigkeiten beschränkt, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen.

Schlagworte

Tatumschreibung, Sado-Maso, Unzucht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.136.2015.R4

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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