RS Lvwg 2016/4/28 LVwG-1-236/2016-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art 7
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr Anhang III
KFG §134 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033

Rechtssatz

Der Beschuldigte legte rechtzeitig eine Fahrtunterbrechung ein, deren Dauer nur wenig unter-halb der vorgeschriebenen Dreiviertelstunde blieb. Aufgrund der nur zweiminütigen Verkürzung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechung kann auch gerade noch von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Somit kann mit einer Ermahnung des Beschuldigten das Auslangen gefunden werden.

Schlagworte

Lenkzeit, Fahrtunterbrechung, Pause 43 Minuten, Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.236.2016.R5

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten