Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2016Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art 7Rechtssatz
Der Beschuldigte legte rechtzeitig eine Fahrtunterbrechung ein, deren Dauer nur wenig unter-halb der vorgeschriebenen Dreiviertelstunde blieb. Aufgrund der nur zweiminütigen Verkürzung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechung kann auch gerade noch von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Somit kann mit einer Ermahnung des Beschuldigten das Auslangen gefunden werden.
Schlagworte
Lenkzeit, Fahrtunterbrechung, Pause 43 Minuten, ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.236.2016.R5Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016