Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.05.2016Norm
VwGVG §24 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Aufhebung des Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist ein Anwendungsfall des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist).Die Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist ein Anwendungsfall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist).
Schlagworte
Aufhebung und Zurückverweisung, keine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.313.001.R14.Ü.2015Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016