RS Lvwg 2016/5/6 LVwG-313-001/R14-Ü-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.05.2016

Rechtssatz

Die Aufhebung des Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist ein Anwendungsfall des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist).Die Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist ein Anwendungsfall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist).

Schlagworte

Aufhebung und Zurückverweisung, keine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.313.001.R14.Ü.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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