RS Lvwg 2016/5/6 LVwG-313-001/R14-Ü-2015

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Veröffentlicht am 06.05.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.05.2016

Norm

VwGVG §28 Abs3
GemeindegutG Vlbg 1998 §6 Abs2

Rechtssatz

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Zum einen ist es zur Feststellung des alten Herkommens erforderlich, dass in Akten, Urkunden etc der Gemeinde Einsicht genommen wird. Auch würden sich etwaige Zeugeneinvernahmen (sogenannte Gewährsleute) kostengünstiger bei der Gemeinde durchführen lassen.

Schlagworte

Aufhebung und Zurückverweisung, Raschheit und Kostenersparnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.313.001.R14.Ü.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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