Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.05.2016Norm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Zum einen ist es zur Feststellung des alten Herkommens erforderlich, dass in Akten, Urkunden etc der Gemeinde Einsicht genommen wird. Auch würden sich etwaige Zeugeneinvernahmen (sogenannte Gewährsleute) kostengünstiger bei der Gemeinde durchführen lassen.
Schlagworte
Aufhebung und Zurückverweisung, Raschheit und KostenersparnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.313.001.R14.Ü.2015Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016