Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2016Rechtssatz
Bei der Anführung des transportierten Gefahrgutes im Spruch des Straferkenntnisses handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z 1 VStG.Bei der Anführung des transportierten Gefahrgutes im Spruch des Straferkenntnisses handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
Schlagworte
Tatumschreibung, Beförderung GefahrgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.380.2016.R4Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016