TE Lvwg Erkenntnis 2016/5/10 LVwG-1-380/2016-R4

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Veröffentlicht am 10.05.2016
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Entscheidungsdatum

10.05.2016

Norm

VStG §44a Z1
GGBG 1998 §37 Abs2 Z9
GGBG 1998 §13 Abs2

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des E S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.04.2016, Zl X-9-2015/49933, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30

 
Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) einzuhalten.
 
Sie haben Gefahrgut befördert, wobei festgestellt wurde, dass Sie die Beförderungseinheit in Betrieb genommen haben, obwohl Sie über Ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung nicht unterwiesen worden sind.
 
Der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, darf diese nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen worden ist.
 
Sie konnten dem Kontrollorgan nicht angeben, ob das Gefahrgut auf dem LKW oder im Anhänger transportiert wird.

Tatzeit:

22.09.2015, 19.08 Uhr

Tatort:

H, A14/Rheintalautobahn, Höhe Kplatz, Fahrtrichtung D

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z. 1 GGBG i.V.m. Abschnitt 1.4.1 und Abschnitt 1.3.1 ADRParagraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 1.4.1 und Abschnitt 1.3.1 ADR

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

110,00

27 Stunden

§ 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

11,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    121,00

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Behauptung, wonach festgestellt worden sei, dass beide Lenker nicht nach den Vorschriften des ADR/GGBG unterwiesen worden seien, schlichtweg falsch sei. Er als Fahrer sei sehr wohl gemäß den Vorschriften des ADR/GGBG unterwiesen worden und auch darüber informiert, dass er ADR der Klasse 3 und 8 geladen habe. Es stehe weder im ADR noch im GGBG, dass die Fahrzeugbesatzung Auskunft geben können müsse, wo der Beladeort (LKW oder Anhänger) des Gefahrgutes sei. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass alle Vorschriften genau eingehalten worden seien.

3.              Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH verst. Sen. 13.06.1984, Slg. 11466 A).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH verst. Sen. 13.06.1984, Slg. 11466 A).

Der Tatumschreibung lässt sich – im Gegensatz zu dem von der Bezirkshauptmannschaft B gegen den Beifahrer A. U. erlassenen Straferkenntnis – nicht einmal ansatzweise entnehmen, welche Gefahrgüter mit dem in Rede stehenden Kraftwagenzug befördert wurden. Bei der Anführung des transportierten Gefahrgutes im Spruch des Straferkenntnisses handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z 1 VStG, das im konkreten Fall eine Beurteilung dahingehend ermöglichen soll, welche Rechtsvorschriften nach dem GGBG/ADR verletzt wurden. Da der Spruch diesen essenziellen Anforderungen nicht genügte, war das Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Tatumschreibung lässt sich – im Gegensatz zu dem von der Bezirkshauptmannschaft B gegen den Beifahrer A. U. erlassenen Straferkenntnis – nicht einmal ansatzweise entnehmen, welche Gefahrgüter mit dem in Rede stehenden Kraftwagenzug befördert wurden. Bei der Anführung des transportierten Gefahrgutes im Spruch des Straferkenntnisses handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, das im konkreten Fall eine Beurteilung dahingehend ermöglichen soll, welche Rechtsvorschriften nach dem GGBG/ADR verletzt wurden. Da der Spruch diesen essenziellen Anforderungen nicht genügte, war das Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Tatumschreibung, Beförderung Gefahrgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.380.2016.R4

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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