Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2016Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Hinweis auf die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen vermag ein wirksames Kontrollsystem nicht darzutun, wenn mit dem betreffenden Kraftfahrzeug seit der letzten Überprüfung bis zu 128.000 km zurückgelegt wurden, ohne dass eine weitere Kontrolle stattgefunden hat, zumal mit der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung eine jederzeitige Überwachung des Zustandes nicht sichergestellt werden kann.
Schlagworte
Kontrollsystem, Mängel Kraftfahrzeug, hohe Kilometerleistung gesetzliche Überprüfungen nicht ausreichendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.121.2015.R15Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016