Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2016Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl VfSlg 13785/1994). Diesem Erfordernis wird § 114 Abs 1 KFG nicht gerecht, weil der Rechtsunterworfene mangels einer Fristsetzung für die normierte Anzeigepflicht die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen nicht verlässlich bestimmen kann.Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche VfSlg 13785 aus 1994,). Diesem Erfordernis wird Paragraph 114, Absatz eins, KFG nicht gerecht, weil der Rechtsunterworfene mangels einer Fristsetzung für die normierte Anzeigepflicht die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen nicht verlässlich bestimmen kann.
Schlagworte
Anzeigepflicht Lehrpersonen Fahrschule, unbestimmt, BestimmtheitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.436.2016.R5Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016