Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2016Norm
AVG §8Rechtssatz
Gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft wird als zusätzliches Kriterium für den Erwerb von Weiderechten ein Beschluss des Ausschusses festgeschrieben. Aus diesem, über ein bloßes Anhörungsrecht des Ausschusses hinausgehenden, Beschlusserfordernis in der Satzung lässt sich eine Parteistellung der Agrargemeinschaft auch im Verfahren der Übertragung von Weiderechten ableiten. Diese verschafft ihr letztlich auch Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Schlagworte
Parteistellung Agrargemeinschaft, Übertragung walzende AnteileEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.359.3.2015.R14Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016