Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2016Rechtssatz
Das Flurverfassungsgesetz kennt zwar kein gesetzlich verankertes Einspruchsrecht gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft, dennoch lässt sich aus § 35 Flurverfassungsgesetz, der die Überwachung der Agrargemeinschaften, die Entscheidung von Streitigkeiten und die Überprüfung der Satzungen und der Wirtschaftspläne regelt, klar die Aufsichtsfunktion der Agrarbezirksbehörde ableiten.Das Flurverfassungsgesetz kennt zwar kein gesetzlich verankertes Einspruchsrecht gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft, dennoch lässt sich aus Paragraph 35, Flurverfassungsgesetz, der die Überwachung der Agrargemeinschaften, die Entscheidung von Streitigkeiten und die Überprüfung der Satzungen und der Wirtschaftspläne regelt, klar die Aufsichtsfunktion der Agrarbezirksbehörde ableiten.
Vor diesem Hintergrund sind die durch den Beschwerdeführer als Weiderechtsbesitzer und Mitglied der Agrargemeinschaft eingebrachten Anträge grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer bediente sich dieser Anträge, um durch die Agrarbezirksbehörde prüfen zu lassen, ob der in Frage stehende Vollversammlungsbeschluss entsprechend den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes zustande gekommen ist bzw ob dieser gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt.
Schlagworte
Flurverfassung, Agrargemeinschaft, Beschlüsse, AufsichtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.359.1.2016.R14Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016