Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.06.2016Norm
BStG 1971 §4 Abs1Rechtssatz
Da der Verlauf der Bundesstraße nach der alten Rechtslage festgelegt wurde (durch Verordnung, die immer noch in Gültigkeit steht), findet die im geltenden § 4 Abs 1 BStG 1971 enthaltene Bestimmung über das Außer-Kraft-Treten des „Trassenfestlegungsbescheides“ nach Ablauf von 10 Jahren auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung.Da der Verlauf der Bundesstraße nach der alten Rechtslage festgelegt wurde (durch Verordnung, die immer noch in Gültigkeit steht), findet die im geltenden Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 enthaltene Bestimmung über das Außer-Kraft-Treten des „Trassenfestlegungsbescheides“ nach Ablauf von 10 Jahren auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung.
Schlagworte
Bundesstraße, Trassenverordnung, kein Außerkrafttreten nach 10 JahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.475.1.2015.R12Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016