Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
27.06.2016Norm
BVergG 2006 §69 Z1Rechtssatz
In der Ausschreibung enthaltene Leistungen (hier: Schweißungen), die nicht in den Berechtigungsumfang eines Dachdeckers fallen und bezogen auf die Gesamtangebotssumme des präsumtiven Zuschlagsempfängers weniger als (hier:) 7 % ausmachen, sind als solche in einem geringen Umfang zu werten und dürfen im Rahmen des Nebenrechtes nach § 32 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GewO 1994 erbracht werden.In der Ausschreibung enthaltene Leistungen (hier: Schweißungen), die nicht in den Berechtigungsumfang eines Dachdeckers fallen und bezogen auf die Gesamtangebotssumme des präsumtiven Zuschlagsempfängers weniger als (hier:) 7 % ausmachen, sind als solche in einem geringen Umfang zu werten und dürfen im Rahmen des Nebenrechtes nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GewO 1994 erbracht werden.
Schlagworte
Gewerbetreibende, NebenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016