Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.06.2016Norm
BVergG 2006 §106 Abs1Rechtssatz
Das gegenständliche Leistungsverzeichnis umfasste keine Zusatz-Unterkonstruktion bestehend aus Z-Profilen. An dieser Beurteilung vermag auch der in der betreffenden Positionsnummer enthaltene Hinweise auf die Pläne nichts zu ändern, aus denen sich die Notwendigkeit dieser Zusatz-Unterkonstruktion (durch Darstellung einer bündigen Fassade) ergibt. Es handelt sich nämlich bei diesem Verweis nur um einen generellen Hinweis, der die in dieser Position ausdrücklich vorgeschriebene (zu kurzen) Länge der Profile nicht zu entkräften vermochte. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, dass in den Plänen diese Z-Profile der Zusatz-Unterkonstruktion nicht dargestellt waren. Im Übrigen ist bei einer Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung die verbale Beschreibung maßgeblich (Hinweis auf VwGH 2003/06/0011 betreffend eine Baubewilligung).
Schlagworte
Leistungsverzeichnis, verbale Beschreibung, zeichnerische DarstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016