RS Lvwg 2016/6/27 LVwG-314-2/2016-S1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Norm

BVergG 2006 §106 Abs1
  1. BVergG 2006 § 106 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Das gegenständliche Leistungsverzeichnis umfasste keine Zusatz-Unterkonstruktion bestehend aus Z-Profilen. An dieser Beurteilung vermag auch der in der betreffenden Positionsnummer enthaltene Hinweise auf die Pläne nichts zu ändern, aus denen sich die Notwendigkeit dieser Zusatz-Unterkonstruktion (durch Darstellung einer bündigen Fassade) ergibt. Es handelt sich nämlich bei diesem Verweis nur um einen generellen Hinweis, der die in dieser Position ausdrücklich vorgeschriebene (zu kurzen) Länge der Profile nicht zu entkräften vermochte. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, dass in den Plänen diese Z-Profile der Zusatz-Unterkonstruktion nicht dargestellt waren. Im Übrigen ist bei einer Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung die verbale Beschreibung maßgeblich (Hinweis auf VwGH 2003/06/0011 betreffend eine Baubewilligung).

Schlagworte

Leistungsverzeichnis, verbale Beschreibung, zeichnerische Darstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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