RS Lvwg 2016/6/27 LVwG-314-2/2016-S1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2016
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall hat die B. GmbH ein Angebot gelegt, welches bei der Angebotsöffnung auch verlesen worden ist. Lediglich aufgrund eines Versehens des Auftraggebers ist im Angebotseingangsprotokoll, im Angebotsöffnungsprotokoll und in der Zuschlagsentscheidung der Name des Einzelunternehmers T. B. e.U. festgehalten worden. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe war die Firma T. B. e.U. bereits gelöscht, wobei zuvor der gesamte Betrieb des Einzelunternehmens aufgrund eines Einbringungsvertrages in die B. GmbH eingebracht worden ist. Es bestand somit weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Manipulationsmöglichkeit.

Schlagworte

Zuschlagsempfänger, Bezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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