Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.06.2016Norm
BVergG 2006 §131 Abs1Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat die B. GmbH ein Angebot gelegt, welches bei der Angebotsöffnung auch verlesen worden ist. Lediglich aufgrund eines Versehens des Auftraggebers ist im Angebotseingangsprotokoll, im Angebotsöffnungsprotokoll und in der Zuschlagsentscheidung der Name des Einzelunternehmers T. B. e.U. festgehalten worden. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe war die Firma T. B. e.U. bereits gelöscht, wobei zuvor der gesamte Betrieb des Einzelunternehmens aufgrund eines Einbringungsvertrages in die B. GmbH eingebracht worden ist. Es bestand somit weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Manipulationsmöglichkeit.
Schlagworte
Zuschlagsempfänger, BezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016