Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2016Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Der Antragsteller hat ein ausschreibungswidriges Angebot gelegt und er wäre daher auszuscheiden gewesen. Dennoch war seine Antragslegitimation zu bejahen. Wenn nämlich der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag durchdringt, kann ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Letzteres selbst dann nicht, wenn noch andere Bieter am Vergabeverfahren teilgenommen haben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten auch die anderen Angebote erfassen und deshalb ein Widerrufungsgrund gegeben ist (Hinweis auf EuGH C-689/13, Airgest SpA).
Schlagworte
Antragslegitimation, auszuscheidender Bieter, AirgestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016