RS Lvwg 2016/6/27 LVwG-314-2/2016-S1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Rechtssatz

Der Antragsteller hat ein ausschreibungswidriges Angebot gelegt und er wäre daher auszuscheiden gewesen. Dennoch war seine Antragslegitimation zu bejahen. Wenn nämlich der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag durchdringt, kann ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Letzteres selbst dann nicht, wenn noch andere Bieter am Vergabeverfahren teilgenommen haben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten auch die anderen Angebote erfassen und deshalb ein Widerrufungsgrund gegeben ist (Hinweis auf EuGH C-689/13, Airgest SpA).

Schlagworte

Antragslegitimation, auszuscheidender Bieter, Airgest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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