Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
27.06.2016Norm
BVergG 2006 §76Rechtssatz
Die Lieferung einer Unterkonstruktion und von Streckmetallplatten zur Herstellung eines Metallfassade ist als Hilfsleistung eines Dritten zu qualifizieren. Weder der Umstand, dass die Ausführungspläne vom Auftragnehmer zu bewerkstelligen sind, noch die Detailliertheit der der Ausschreibung zugrundeliegenden Pläne spricht gegen das Vorliegen eines Zuliefervertrages.
Schlagworte
Subunternehmer, ZuliefererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016