Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.06.2016Norm
BVergG 2006 §139 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Auftraggeber war nicht verpflichtet, gegenständliche Ausschreibung, bei welcher eine notwendige Position im Leistungsverzeichnis gefehlt hat, zu widerrufen. Der Auftragswert würde sich bei Berücksichtigung dieser Position nicht einmal um 10 % erhöhen. Weiters ist das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers selbst unter Berücksichtigung des Nachtragsangebotes (betreffend dieser fehlenden Position) günstiger als das – diese fehlende Position umfassende und daher ausschreibungswidrige – Angebot des Antragstellers, sodass es selbst bei Berücksichtigung dieses Nachtragsangebotes zu keinem Bietersturz kommen würde. Schließlich ist durch die Vorlage des Nachtragsangebotes sichergestellt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger die Leistung nicht nur erbringen wird, sondern dies auch zu einem im Vorhinein festgelegten Preis.
Schlagworte
Widerruf, Ausschreibung mangelhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016