RS Lvwg 2016/6/27 LVwG-314-2/2016-S1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Norm

BVergG 2006 §139 Abs1 Z2
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Der Auftraggeber war nicht verpflichtet, gegenständliche Ausschreibung, bei welcher eine notwendige Position im Leistungsverzeichnis gefehlt hat, zu widerrufen. Der Auftragswert würde sich bei Berücksichtigung dieser Position nicht einmal um 10 % erhöhen. Weiters ist das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers selbst unter Berücksichtigung des Nachtragsangebotes (betreffend dieser fehlenden Position) günstiger als das – diese fehlende Position umfassende und daher ausschreibungswidrige – Angebot des Antragstellers, sodass es selbst bei Berücksichtigung dieses Nachtragsangebotes zu keinem Bietersturz kommen würde. Schließlich ist durch die Vorlage des Nachtragsangebotes sichergestellt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger die Leistung nicht nur erbringen wird, sondern dies auch zu einem im Vorhinein festgelegten Preis.

Schlagworte

Widerruf, Ausschreibung mangelhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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