Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.07.2016Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Wenn die Behörde in Kenntnis darüber war, dass die Beschwerdeführerin an dem anberaumten Termin nicht teilnehmen wird, bestand kein Anlass, an dem ausgeschriebenen Begutachtungstermin festzuhalten. Insofern kann nicht von einer notwendigen Verfahrenshandlung iSd § 76 AVG gesprochen werden, sodass die Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Barauslagen nicht gegeben ist.Wenn die Behörde in Kenntnis darüber war, dass die Beschwerdeführerin an dem anberaumten Termin nicht teilnehmen wird, bestand kein Anlass, an dem ausgeschriebenen Begutachtungstermin festzuhalten. Insofern kann nicht von einer notwendigen Verfahrenshandlung iSd Paragraph 76, AVG gesprochen werden, sodass die Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Barauslagen nicht gegeben ist.
Schlagworte
Barauslagen, Notwendigkeit der VerfahrenshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.362.1.2016.R4Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016