RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
beobachten
merken

Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
BVergG 1997 §15 Z10;
BVergG 1997 §17;
BVergG 2002 §30 Abs2 impl;
LVergG NÖ 1995 §13 Abs1;
LVergG NÖ 1995 §17;
LVergG NÖ 1995 §27;
ZivTG 1993 §21 Abs3;

Rechtssatz

§ 13 Abs. 1 NÖ VergabeG iVm § 17 BVergG 1997 räumt einer Bietergemeinschaft (BG) eine selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechtsstellung ein. Gemäß § 17 erster und zweiter Satz BVergG 1997 können BG Angebote einreichen und sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Diese Vorschrift stellt (wie auch der wortgleiche zwischenzeitlich in Kraft getretene § 30 Abs. 2 erster und zweiter Satz BVergG 2002) klar, dass sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als einheitlicher Bewerber oder Bieter am Vergabeverfahren beteiligen können und ermöglicht es mehreren Rechtspersonen, ein gemeinsames Angebot im Vergabeverfahren zu legen, ohne für die gemeinsame Anbotslegung das "gemeinsame Dach" einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit wählen zu müssen (Hinweis Holoubek, Gewerbebefugnis und Bietergemeinschaften - zum Verhältnis von Gewerbe- und Vergaberecht, RPA 2003, S. 263).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040011.X01

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten