RS Vfgh 2008/6/19 G259/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art18
GewO 1994 §18, §19
GüterbeförderungsG 1995 §5 Abs4
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.96 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers idF der Änderungsrichtlinie 98/76/EG Art3 Abs4
VfGG §62 Abs1
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit und keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungen über den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw den individuellen Befähigungsnachweis im Güterbeförderungsgesetz; Befreiung von der Prüfung für die Konzessionserteilung bei praktischer Berufserfahrung gemeinschaftsrechtlich im Ermessen der Mitgliedstaaten; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes hinsichtlich der Festlegung sachlich gleichwertiger Ausbildungsalternativen

Rechtssatz

Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags; keine unzulässige Verweisung auf die in einem anderen Schriftsatz vorgebrachten Bedenken; überdies auch eigene Bedenken im Antrag formuliert.

Wenn der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich den Inhalt einer "Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich" zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs4 GüterbeförderungsG unter wörtlicher Wiedergabe dieser Stellungnahme zum Inhalt der Begründung seines Antrages macht und ihr hinzufügt, dass der Gesetzgeber auf diese Bedenken in keiner Weise eingegangen sei, so steht dies nicht im Widerspruch zu §62 Abs1 zweiter Satz VfGG (vgl auch VfSlg 12947/1991).Wenn der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich den Inhalt einer "Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich" zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs4 GüterbeförderungsG unter wörtlicher Wiedergabe dieser Stellungnahme zum Inhalt der Begründung seines Antrages macht und ihr hinzufügt, dass der Gesetzgeber auf diese Bedenken in keiner Weise eingegangen sei, so steht dies nicht im Widerspruch zu §62 Abs1 zweiter Satz VfGG vergleiche auch VfSlg 12947/1991).

Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe und den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs4 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBl I 23/2006.Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe und den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs4 GüterbeförderungsG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2006,.

Es steht dem Gesetzgeber frei, die Ausübung von bestimmten Gewerben in Sondergesetzen außerhalb der Gewerbeordnung zu regeln. Das gilt auch für das Güterbeförderungsgewerbe (VfSlg 17207/2004). Aufgrund der Besonderheiten dieses Gewerbes ist es insbesondere nicht unsachlich, wenn in §5 GüterbeförderungsG besondere Bestimmungen auch in Bezug auf die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung getroffen werden.

Wenn der österreichische Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art3 Abs4 litb der Richtlinie 96/26/EG nicht Gebrauch macht und eine Befreiung von der Prüfung bei praktischer Berufserfahrung nicht vorsieht, so handelt er weder gemeinschaftsrechtswidrig noch verfassungswidrig. Befreiung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablegung einer Kontrollprüfung. Der österreichische Gesetzgeber durfte daher gemeinschaftsrechtlich davon Abstand nehmen, die Befreiung auszusprechen, ohne innerstaatlich gegen das aus den Art6 Abs1 und Art18 StGG ableitbare Gebot der Berücksichtigung gleichwertiger Ausbildungsgänge (vgl zuletzt VfSlg 16734/2002) zu verstoßen. Dieses Gebot verlangt zwar, dass der Gesetzgeber sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen ohne Diskriminierung zu berücksichtigen hat, wenn diese evidentermaßen - insbesondere auch durch deren Anerkennung durch den Gesetzgeber - vorhanden sind; der Gesetzgeber überschreitet jedoch nicht seinen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsalternativen, wenn er bei Vorliegen (bloß) praktischer Erfahrungen in einem bestimmten Beruf das Erreichen des Ausbildungszieles nicht in gleicher Weise als nachgewiesen erachtet wie bei Ablegung einer Prüfung und daher die Ablegung dieser Prüfung in jedem Fall als Voraussetzung für den Berufszugang festlegt.Wenn der österreichische Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art3 Abs4 litb der Richtlinie 96/26/EG nicht Gebrauch macht und eine Befreiung von der Prüfung bei praktischer Berufserfahrung nicht vorsieht, so handelt er weder gemeinschaftsrechtswidrig noch verfassungswidrig. Befreiung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablegung einer Kontrollprüfung. Der österreichische Gesetzgeber durfte daher gemeinschaftsrechtlich davon Abstand nehmen, die Befreiung auszusprechen, ohne innerstaatlich gegen das aus den Art6 Abs1 und Art18 StGG ableitbare Gebot der Berücksichtigung gleichwertiger Ausbildungsgänge vergleiche zuletzt VfSlg 16734/2002) zu verstoßen. Dieses Gebot verlangt zwar, dass der Gesetzgeber sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen ohne Diskriminierung zu berücksichtigen hat, wenn diese evidentermaßen - insbesondere auch durch deren Anerkennung durch den Gesetzgeber - vorhanden sind; der Gesetzgeber überschreitet jedoch nicht seinen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsalternativen, wenn er bei Vorliegen (bloß) praktischer Erfahrungen in einem bestimmten Beruf das Erreichen des Ausbildungszieles nicht in gleicher Weise als nachgewiesen erachtet wie bei Ablegung einer Prüfung und daher die Ablegung dieser Prüfung in jedem Fall als Voraussetzung für den Berufszugang festlegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Güterbeförderung, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Befähigungsnachweis, EU-Recht Richtlinie, Niederlassungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit, VfGH / Antrag, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G259.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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