Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2016Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung lagen im gegenständlichen Fall vor. Der Beschuldigte hatte für die Au-pair-Kraft eine private Versicherung abgeschlossen, sodass die Au-pair-Kraft über einen Versicherungsschutz verfügte. Weiters unterlagen jene Beiträge, die der Beschuldigte für den privaten Krankenversicherungsschutz aufgewendet hatte, nicht der Beitragspflicht, sodass auch der Versicherungsgemeinschaft keine Beiträge entgangen sind. Der Beschwerdeführer hatte sich vor der Beschäftigung bei der GKK – wenn auch nicht in ausreichendem Ausmaß – erkundigt und die Au-pair-Kraft, nachdem ihm die Anmeldepflicht bewusst geworden war, bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet.
Schlagworte
Ermahnung, Au-pair, Anmeldung SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.500.2016.R3Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016